Satzung

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Satzung2017-06-04T17:35:38+00:00

SATZUNG

FÖRDERVEREIN WALDORFPÄDAGOGIK E. V. BRAUNSCHWEIG

in der Fassung von 26. September 1995 *

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „FÖRDERVEREIN WALDORFPÄDAGOGIK E.V. BRAUNSCHWEIG“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen werden.

(3) Sitz des Vereins ist Braunschweig.

§2 Zweck

(1) Der Verein unterstützt die Einrichtungen der Waldorfpädagogik in Braunschweig, insbesondere die Freie Waldorfschule Braunschweig und die Waldorfkindergärten in Braunschweig. Er fördert den Kontakt zwischen den ehemaligen Schülern und ehemaligen Schuleltern, den Lehrern, Freunden und Förderern der Waldorfpädagogischen Einrichtungen. In diesem Sinne kann der Freundeskreis kulturelle und der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dienende Veranstaltungen durchführen und fördern.

(2) Zur Unterstützung dieser Einrichtungen kann der Verein auch in der Öffentlichkeit werbend tätig werden, Spenden und sonstige Zuwendungen sammeln, verwalten und den Einrichtungen endgültig zuführen.

(3) Eine weitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmitteln gemäß § 58 Ziff. 1 Abgabenordnung für wissenschaftliche Aufgaben und Forschungsaufgaben des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V. oder ihm verbundener Einrichtungen insbesondere für die Finanzierung der Lehrerausbildung für Waldorfschulen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.

(4) Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, sowie unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unzulässig.

(5) Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile und erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, Körperschaften, Vereine sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts sein.

(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittser-klärung und ihre schriftliche Annahme durch den Vorstand. Der Auf-genommene erhält eine auf seinen Namen lautende Mitgliedskarte.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • a) durch Tod,
  • b) durch Austritt unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahres,
  • c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder wenn ein Mitglied seit mehr als zwei Jahren keinerlei Verbindung zum Verein aufrecht erhält und trotz zweier, schriftlich erfolgten Mahnungen und auf dem normalen Postweg erfolgten Anfragen nicht antwortet.
  • d) nach b) oder c) erloschene Mitgliedschaften können nach gleichen Verfahren wie in § 4 Abs. 2 erneuert werden.

§5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Über die Ausgestaltung der Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung (§ 7),
  • b) der Vorstand (§ 8),
  • c) der Beirat (§ 9).

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung, die von dem Vorstand einzuberufen ist, muss grundsätzlich einmal in jedem Kalenderjahr stattfinden. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf; er hat die bei ihm eingegangenen Anträge zu berücksichtigen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens drei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu ergehen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter.

(2) Der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, zweier Rechnungsprüfer und eines stellvertretenden Rechnungsprüfers,
  • b) und die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die seit der letzten Mitgliederversammlung abgelaufenen Geschäftsjahre,
  • a) die Abnahme der Jahresrechnungen des Schatzmeisters und die Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer,
  • d) die Ausgestaltung der Beitragsordnung,
  • e) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundbesitz.

(3) Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einla-dung mitgeteilt sind.

(4) Sonstige Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitglieder-versammlung sind, soweit sie nicht vom Vorstand gestellt werden, mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Das gleiche gilt für die Benennung von Kandidaten zur Vorstandswahl.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in der gleichen Form wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens der sechste Teil der Mitglieder oder der dritte Teil des erweiterten Vorstandes schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.

(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Ausnahme bilden die Regelungen der §§ 11 und 12. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln, wenn zehn anwesende Mitglieder es verlangen.

(7) Der Vorstand beruft rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Dieser prüft die Berechtigung zu Abstimmung der Wahl und stellt deren Ergebnisse fest.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem weiteren Mitglied.

(2) Der Gründungsvorstand wird von der Gründungsversammlung für ein Jahr gewählt.

(3) Nach dem ersten Jahr nach der Gründung werden die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

(4) Der alte Vorstand führt die Geschäfte bis zur Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister des Amtsgerichtes weiter.

(5) Die Einrichtungen der Waldorfpädagogik in Braunschweig können außerdem je einen Delegierten in den Vorstand entsenden (erweiterter Vorstand). Die Delegierten haben beratende Funktion und sollen in Angelegenheiten von größerer finanzieller Bedeutung besonders gehört werden. Als solche gelten alle Angelegenheiten, deren Wert den Betrag von DM 5.000,– überschreitet.

(6) Scheidet ein Mitglied des gewählten Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt regelt der Vorstand eine evtl. Änderung in der Wahrnehmung von Ämtern unter sich.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereins im Sinne der §§ 26 und 28 Abs. 2 BGB. Willenserklärungen, durch die der Verein verpflichtet oder über Vereinsvermögen verfügt wird, werden von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes abgegeben, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister sein muss.

(8) Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung festlegen, dass auf bestimmten Sachgebieten Beschlüsse durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gefasst werden können, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister sein muss. Die Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung.

(9) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins und hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenführung ist alljährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Schatzmeister hat ihnen zu diesem Zweck die Rechnungsunterlagen zu übergeben.

(10) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der zur Beschlussfassung berufenen Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(11) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.

§9 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Mitglieder des Beirates können Persönlichkeiten sein, welche die Ziele des Vereins fördern wollen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes ist zugleich Vorsitzender des Beirates. Das gleiche gilt für den Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes sind zu den Sitzungen des Beirates einzuladen.

(3) Der Beirat tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Dieser setzt die Tagesordnung fest.

(4) Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte des Vereins. Der Vorstand soll ihn über alle Angelegenheiten des Vereins von größerer Bedeutung unterrichten.

(5) Über die Verhandlungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§11 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Verwaltungsbehörde aus irgendeinem Grunde verlangt werden, selbständig vorzunehmen.

§12 Auflösung des Vereins

(1) Über eine Auflösung des Vereins entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Sollt~ die Mitgliederversammlung hierfür nicht beschlussfähig sein, so entscheidet eine innerhalb von zwei Monaten nur zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 der erschienenen Mitglieder.

(2) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, geht das Vermögen auf die Freie Waldorfschule Braunschweig e.V. über, die es nur für Zwecke verwenden darf, die dieser Satzung entsprechen.

* Die Rechtschreibung wurde im Januar 2008 an die neuen Rechtschreibregeln angeglichen.

Unsere Satzung als PDF-Downlad:  1995 09 26_FV_Satzung